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Mediationsverfahrensvorschriften

1. Grundsatz

Bei allen Streitigkeiten bezüglich der bestehenden Verträge wird zunächst das Mediationsverfahren angewendet.

2. Einleitung der Mediation

Die Einleitung des Mediationsverfahrens wird durch Kontaktaufnahme mit der anderen Vertragspartei eingeleitet.

Die Kontaktaufnahme kann per E-Mail oder schriftlich stattfinden. Aus der Kontaktaufnahme muss eindeutig ersichtlich sein, dass das Mediationsverfahren bezüglich der bestehenden Verträge mit der Nachricht eingeleitet wird.

3. Fallbeschreibung

Die Kontaktaufnahme hat eine eindeutige Fallbeschreibung zu enthalten.

4. Beweise

Der Kontaktaufnahme zur Mediation sollen Beweiskopien angehängt werden, sofern diese vorhanden sind.

5. Forderung

Aus der Kontaktaufnahme zur Mediation soll eindeutig hervorgehen, welche Ziele mit der Einleitung des Verfahrens verfolgt werden.

6. Fristen

Jede Partei hat nach Einleitung des Mediationsverfahrens 30 Tage Zeit um der anderen Vertragspartei zu antworten.

7. Fristverlängerung

Bestehen Gründe, weshalb die Frist nicht eingehalten werden kann, muss der anderen Vertragspartei der Grund für die Verzögerung mitgeteilt werden.

Die Mitteilung muss auch enthalten, in welchem Zeitrahmen die Bearbeitung stattfindet.

8. Verfahrensende

Kommen die Vertragsparteien nach einer dreimaligen Bearbeitung der Schriftsätze nicht zu einer gemeinsamen Lösung, stehen den Parteien die vertraglich vereinbarten Klagewege offen.